Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen



1. Geltung der Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten durch die Soriwa GmbH, Kieler Str. 20a, 48231 Warendorf (nachfolgend „uns“ oder „wir“). Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingung des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

2.2 Die in Katalogen, Preislisten, etc. oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen (technische Änderungen vorbehalten) sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2.3  Der Kunde haftet für die Richtigkeit von ihm ggf. zu liefernden Unterlagen, z. B. Zeichnungen, Muster u. ä..

2.4 Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko. Im Falle der Nichtverfügbarkeit werden wir den Kunden darüber unverzüglich unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

2.5 Soweit zwischen uns und dem Kunden ein Dauerbelieferungsverhältnis besteht, so sind wir nicht zur Annahme von Einzelverträgen verpflichtet. Wir übernehmen in keinem Fall eine Belieferungsverpflichtung. Sollte sich indes aus einer schriftlichen Individualvereinbarung ausdrücklich eine Belieferungsverpflichtung ergeben, so sind wir auch in diesem Fall berechtigt, die Annahme eines Auftrags abzulehnen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zu befürchten oder eingetreten ist.


3. Preisstellung

3.1 Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise ab deren Datum 15 Tage gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sind keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.

3.2 Tritt eine wesentliche Änderung der Material- Logistik- oder Energiekosten sowie sonstiger Fremdkosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung und Nachweis dieser Faktoren zu verlangen.


4. Lieferung

4.1 Die Lieferzeit gilt ab Auftragserhalt bis zum Verlassen des Werkes und als nur annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Im Übrigen bedürfen Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, stets der Schriftform.

4.2 Falls eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Eintritt des Verzuges, Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen weitergehende Rechte geltend machen. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn der Kunde sich bei Abschluss des Vertrages den Rücktritt für den Fall der Nichteinhaltung des verbindlichen Liefertermins vorbehalten hat. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, bezüglich des Verzuges ist uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen. Das gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Epidemien oder Pandemien, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, uns fallen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Wir werden uns bemühen, dem Kunden Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Entsprechendes

4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. 


5. Mehr- oder Minderlieferung

Von Waren, die auftragsbezogen gefertigt werden, gelten bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung als genehmigt. Im Fall einer Mehr- oder Minderlieferung ist der Kaufpreis entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge anzupassen. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, aus einer Mehr- oder Minderlieferung weitere, über das Recht auf Preisanpassung hinausgehende Ansprüche gegen uns geltend zu machen. Die Lieferung von Lagerware erfolgt zu den in den Verkaufsunterlagen festgelegten Verpackungseinheiten. Davon abweichende Mengen können auf- oder abgerundet werden. 


6. Versand/Gefahrtragung

6.1 Versenden wir die Ware auf Wunsch des Kunden, bleibt uns die Wahl des Versandweges vorbehalten. Insbesondere können wir, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen, sofern nicht der Kunde hierüber rechtlich vor Ablauf der Lieferfrist eine verbindliche Bestimmung trifft.

6.2 Wenn wir die Vertragsgegenstände auf Wunsch des Kunden versenden, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware (geladen ruhend LKW) an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und vereinbarte frachtfreie Lieferung. Eine vereinbarte Lieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist.

6.3 Wird der Versand oder die Abholung auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die uns durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in unseren Räumen mit mindestens 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche in Rechnung zu stellen. In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Gegenstände mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gleiche gilt im Falle seines Annahmeverzuges. Wir versichern auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für die Dauer der Lagerung bei uns oder Dritten.

6.4 Wenn wir das Transportrisiko tragen, ist der Kunde verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadensanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Kunden unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch unsere Mitarbeiter bereit zu halten.

6.5 Sollte spezialvertraglich die Geltung der International Commercial Terms (Incoterms) zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden sein, so gilt die zum Zeitpunkt der spezialvertraglichen Abrede aktuellste Fassung der Incoterms. 


7. Frachtkosten

7.1 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, „ab Werk“, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und branchenüblicher Verpackung. Frachtkosten werden gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu tragen. Die Höhe der Frachtkosten richtet sich nach dem Gewicht, dem Volumen sowie dem Bestimmungsort der Lieferung und wird dem Kunden vor Abschluss des Bestellvorgangs mitgeteilt.

7.2 Frachtkosten werden im Rahmen des jeweiligen Angebots ausgewiesen. Sofern das Angebot keine Frachtkosten ausweist, gilt unsere jeweils aktuell gültige Preisliste für die Versendung von Waren.


8. Palettentausch

8.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf tauschfähigen Euro-Paletten gemäß EPAL-Standard. Der Käufer ist verpflichtet, bei Anlieferung unverzüglich tauschfähige Paletten in gleicher Anzahl, Art und Güte zurückzugeben.

8.2 Kann ein sofortiger Tausch aus logistischen Gründen nicht erfolgen (z. B. bei Anlieferung durch Speditionen ohne Rücknahmemöglichkeit), wird dies auf einem Palettenkonto erfasst, das wir für den Kunden führen.

8.3 Erfolgt der Palettentausch nicht unmittelbar bei Anlieferung, so ist der Käufer verpflichtet, die Tauschpaletten gemäß den Palettensalden innerhalb von 30 Kalendertagen auf eigene Kosten an unser Lager zurückzuführen. Maßgeblich ist der Eingang bei uns.

8.4 Erfolgt der Rücktausch nicht fristgerecht oder werden beschädigte bzw. nicht tauschfähige Paletten zurückgegeben, behalten wir uns vor, dem Käufer den Wiederbeschaffungswert pro Palette zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen.

8.5 Einwendungen gegen das Palettenkonto sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Saldenmitteilung schriftlich geltend zu machen. Danach gilt der ausgewiesene Saldo als anerkannt.


9. Zahlungsbedingungen

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.

9.2 Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

9.3 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten.

9.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 10,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

9.5 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, unsere noch ausstehenden Leistungen solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen. In dem Verlangen der Rückgabe der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 

9.6 Schaltet der Kunde eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein. 

9.7 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. 


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.

10.2 Be- und verarbeitende Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. d. Nr. 11.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Nr. 11.1.

10.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 11.4. bis 11.6. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes 11. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.

10.4  Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Nr. 11.2 haben, wird uns ein, unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

10.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösen eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.

10.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

10.7 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

10.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 


11. Rücktritt vom Vertrag (Unmöglichkeit, Verzug)

11.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

11.2 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

11.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:

11.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in Fällen des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt. 

11.3.2 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind. 

11.3.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

11.3.4 Wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).

11.3.5 Wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

11.3.6 Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.


12. Gewährleistung/Sachmängel

12.1 Wir stehen für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware ein. Falls keine besonderen Abmachungen getroffen sind, werden sämtliche Artikel, für die Normen bestehen, nach diesen Normen und angegebenen bzw. marktüblichen Toleranzen geliefert. Bei Benutzung von Zählwaagen zur Stückzahlermittlung gilt eine Toleranz von ± 1 %.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden, auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden.

12.3 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der sich aus unserer Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung.

12.4 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

12.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Dies gilt nicht in den in Ziffer 14.1 genannten Fällen. Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist beheben wir kostenlos Mängel, die der Kunde in nachvollziehbarer Form schriftlich mitgeteilt hat. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes (Nacherfüllung). Der Kunde ist verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, als Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Bieten wir dem Kunden im Austausch mangelfreie, aber gebrauchte Ware an, hat der Kunde das Wahlrecht, ob er neue Ware will und die Gebrauchsvorteile entschädigt oder gebrauchte Ware nimmt. In diesem Fall zahlt er keine Entschädigung für die Gebrauchsvorteile. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist von mindestens 4 Wochen setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Kunden oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm nachweisbar entstandenen, angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

12.6 Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. 

12.7 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.

12.8 Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

12.9 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn diese auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Der Kunde hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden begründet wird. Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.

12.10 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.

12.11  Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. 


13. Haftung

13.1 Wir haften uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich und grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt.

13.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.

13.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz, Arglist), die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

14. Aufrechnung/ Zurückbehaltung

Ein Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. 

15. Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Verträgen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht übertragbar. 


16. Allgemeines

16.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.

16.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform

16.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz.

16.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit, auch im Rahmen eines Wechsels- und/oder Scheckprozesses, ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl von uns der Sitz von uns oder der Sitz des Kunden.

16.5 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Stand: 04/2025 SORIWA GmbH